Wohnungsvermietung an Asylbewerber möglich

Wohnungsvermietung an Asylbewerber möglich

Das Amtsgericht Laufen entschied, dass Wohnungseigentümer ihre Wohnung auch an Asylbewerber vermieten dürfen – unabhängig davon, ob bei einer Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen wurde, eine Wohnungsüberlassung an Asylbewerber zu verbieten (Urteil vom 4. Februar 2016, 2 C 565/15 WEG in: Immobilienwirtschaft 05/2016, Seite 46). Die Überlassung von (Wohn-)Eigentum an Asylbewerber sei eine zulässige Wohnnutzung. Ferner sei die Raumnutzung keine größere Belastung und/oder Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums als bei einer Vermietung an andere Personengruppen. Auch entschied das Gericht, dass von keiner Überbelegung ausgegangen werden kann, wenn acht erwachsene Personen in einer 92 m² großen Wohnung leben.

Kostenbeteiligung bei Balkonneuinstallationen

Das Amtsgericht Köln fällte 2015 da Urteil, dass bei Abriss und Neuinstallation von Balkonen in einer Eigentümergemeinschaft sich auch Wohnungseigentümer an den Kosten beteiligen müssen, die keinen Balkon besitzen – insofern die Teilungserklärung hierzu keine Regelung enthält (Urteil vom 8. Mai 2015, 215 C 133/14 in: Immobilienwirtschaft 05/2016, Seite 46). Der Grund hierfür ist, dass die konstruktiven Elemente des Balkons zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen.

Quelle: https://www.sueddeutsche.de/geld/recht-so-fluechtlinge-ins-haus-1.3056719