Häufig steht in Mietverträgen, dass der Mieter in der Wohnung Wände, Decken und Türen regelmäßig streichen soll – also für sogenannte Schönheitsreparaturen zuständig ist. Die Wohnung renovieren, muss ein Mieter aber trotzdem nicht immer. Das Gesetz grenzt die Renovierungspflichten eng ein.
Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass der Vermieter für sämtliche Reparaturen in der Wohnung zuständig ist, also auch für die Schönheitsreparaturen. Allerdings sind diese mit einer Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragbar. In der Regel bedeutet dies, dass Wände, Decken, Heizkörper, Fenster und Türen in gewissen Abständen gestrichen werden müssen, die Wohnung vom Mieter renoviert werden muss und die Kosten für kleinere Reparaturen übernommen werden müssen – vorausgesetzt die Schönheitsreparaturen- und Kleinreparaturklausel sind gültig.
Gesetzlich ist zwar nicht geregelt, welche Arbeiten der Vermieter auf den Mieter umwälzen darf, jedoch schon, welche Arbeiten zu den sogenannten Schönheitsreparaturen zählen:
- Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken
- Streichen der Heizkörper, Heizungsrohre, Fußböden, Innentüren und Fenstern
- Streichen von Außentüren von innen
- Reinigung von Teppichböden
Alle anderen Arbeiten sind vom Vermieter zu verrichten, wie z.B.:
- Abschleifen und Versiegeln von Parkettboden
- Erneuerung von zerschlissenem Teppichboden
- Streichen der Fenster und der Außentüren von außen
- Reparaturen von Heizung, Sanitäranalgen und Elektroinstallation
Die Kleinreparaturklausel darf sich nur auf Gegenstände beziehen, die häufig vom Mieter genutzt werden. Wie z.B. Wasserhähne, Lichtschalter, Rollladengurte, Koch- und Heizungseinrichtungen sowie Tür- oder Fensterverschlüsse. Bei der Höhe der Kostengrenze ist sich die Rechtsprechung nicht einig. In der Regel liegt die Obergrenze bei 75 bis 100 Euro, in einigen Fällen wurden jedoch auch höhere Beträge von Gerichten anerkannt. Weiterhin ist die jährlich vom Mieter maximal zu zahlende Höchstsumme begrenzt: In der Regel werden 200 bis 300 Euro Jährlich bzw. sechs bis acht Prozent der Jahresmiete als angemessen angesehen.
Für den Fall, dass der Rechnungsbetrag einer einzelnen Rechnung höher als die festgesetzte Obergrenze ist, so muss der Vermieter den gesamten Betrag zahlen, da es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur handelt.
Fortsetzung folgt…