Wird eine Mieterhöhung berechnet ist entscheidend wie groß die Wohnung tatsächlich ist und nicht was im Mietvertrag steht.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Die gesetzliche Kappungsgrenze bleibt aber weiter bindend.
Wird der Vermieter darauf aufmerksam, dass sein Objekt mehr Wohnfläche bietet als der Mietvertrag ausweist so hat er die Möglichkeit eine Mieterhöhung durchzusetzen.
Mietverträge nicht immer realitätsgetreu
Störende Fußbodenleisten, dann noch hier eine Nische und dort ein Erker. Wohnungen sind nicht immer linear geschnitten und damit nicht leicht mit einem Zollstock auszumessen. Die Angaben zur Wohnfläche im Mietvertrag entsprechen daher häufig nicht der Realität. Bisher musste sich der Vermieter damit abfinden, wenn dies zu seinem Nachteil ausgelegt wurde. Die Rechtslage war: Ein Vermieter muss eine zu niedrig angegebene Wohnfläche hinnehmen, wenn die Abweichung weniger als zehn Prozent beträgt.
Neue Rechtsprechung
Laut den Karlsruher Richtern müssen sich Mieterhöhungen künftig an der tatsächlichen Wohnfläche orientieren. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes könnten nun viele Vermieter sowohl die Miete als auch die Betriebskosten neu berechnen. Sie müssen sich dabei aber weiter nach der gesetzlichen Kappungsgrenze richten. Demnach darf ein Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nur um 20 Prozent erhöhen. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 Prozent.
Es bleiben Fragen
Offen ließen die Richter in ihrem Urteil aber wie sich die Situation in umgekehrter Richtung darstellt. Es bleibt also ungeklärt ob auch der Mieter das Recht hat, eine Mietsenkung zu erwirken, wenn im Mietvertrag eine zu große Wohnfläche angesetzt ist.
Quelle: http://news.immowelt.de/recht-steuern/artikel/3157-mieterhoehung-entscheidend-ist-die-tatsaechliche-wohnungsgroesse-nicht-was-im-vertrag-steht.html?campaign=newsletter_iw_b2b_Dezember_A_201